Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

OutLeads – B2B Cold Outreach & Lead-Generierung · Stand: 05. August 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich B2B-Neukundengewinnung (u. a. Cold-E-Mail-Kampagnen, LinkedIn-Outreach, Cold-Calling, Terminvereinbarung, CRM-Setup und damit verbundene Beratungs- und Fulfillment-Leistungen), die zwischen Florian Graf, handelnd unter dem Namen „OutLeads“, Yorckstraße 1, 76185 Karlsruhe, Deutschland (nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „OutLeads“) und dem jeweiligen Auftraggeber geschlossen werden.

(2) Diese AGB gelten sowohl für Verträge, die über die Website von OutLeads angebahnt oder geschlossen werden, als auch für individuell erstellte Angebote außerhalb der Website. Sie sind auf der Website des Auftragnehmers abrufbar und werden dem Auftraggeber spätestens mit Vertragsschluss zur Verfügung gestellt.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen.

(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(5) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.

§ 2 Vertragsschluss und Leistungsbeschreibung

(1) Grundlage der Zusammenarbeit ist ein individuelles Angebot des Auftragnehmers (nachfolgend „Angebot“), das die konkret geschuldete Leistung, den Leistungsumfang, die Vergütung, die Laufzeit sowie ggf. Kündigungsfristen für den jeweiligen Auftraggeber festlegt. Das Angebot wird durch schriftliche (auch elektronische, z. B. per E-Mail oder digitaler Unterschrift) Bestätigung des Auftraggebers verbindlich.

(2) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen je nach Angebot als:

Welches Modell bzw. welche Kombination im Einzelfall gilt, ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot. Enthält das Angebot keine abweichende Regelung, schuldet der Auftragnehmer eine Tätigkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung (Dienstvertrag), keinen bestimmten Erfolg.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung Dritte (z. B. Freelancer, technische Dienstleister) sowie Software-Tools (u. a. CRM-, E-Mail- und Automatisierungssoftware) einzusetzen.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber jederzeit zusätzliche Leistungen anzubieten. Zusätzliche Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

§ 3 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung, das Abrechnungsmodell (z. B. Pauschale, erfolgsabhängige Vergütung, Setup-Gebühr, Kombination) sowie Zahlungsziele richten sich nach dem jeweiligen Angebot.

(2) Der Auftragnehmer ist Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG. Die im Angebot genannten Preise sind daher Endpreise ohne gesonderten Ausweis von Umsatzsteuer. Sollte die Kleinunternehmerregelung zu einem späteren Zeitpunkt entfallen, wird der Auftraggeber hierüber informiert; ab diesem Zeitpunkt genannte Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Rechnungen sind, sofern im Angebot keine andere Frist genannt ist, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(4) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) sowie die Erstattung von Mahnkosten zu verlangen und die Leistungserbringung bis zum Ausgleich offener Forderungen zurückzuhalten.

(5) Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

(6) Definition gelegter Termin: Ist im jeweiligen Angebot ein Erfolgshonorar pro vereinbartem Termin vorgesehen, gilt ein Termin als „gelegt“, sobald die durch Nachtelefonieren angesprochene Person zum vereinbarten Meeting bzw. Telefonat beim Auftraggeber erscheint.

(7) Nachlauffrist (Schutzfrist): Das Erfolgshonorar gilt auch für Termine, die innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsende mit Leads aus der Schutzliste gemäß Abs. 8 erzielt werden. Die Verjährungsfrist richtet sich nach § 195 BGB (3 Jahre).

(8) Schutzliste: Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber bei Vertragsbeginn eine Liste aller kontaktierten Leads und aktualisiert diese monatlich. Ein Lead gilt als durch den Auftragnehmer eingebracht, sofern er auf dieser Liste verzeichnet ist.

(9) Einsichtsrecht: Der Auftragnehmer hat das Recht, auf Anfrage Einblick in die relevanten CRM-Daten oder Buchungsbelege des Auftraggebers zu erhalten, um die korrekte Abrechnung zu überprüfen.

§ 4 Laufzeit und Kündigung

(1) Vertragslaufzeit, Mindestlaufzeit und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Einzelvertrag. Enthält das Angebot hierzu keine Regelung, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ordentlich kündbar.

(2) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung mit fälligen Zahlungen in Verzug ist oder gegen die Mitwirkungspflichten aus § 5 in einer Weise verstößt, die die Leistungserbringung unmöglich macht.

(3) Jede Kündigung bedarf der Textform (§ 126b BGB).

(4) Mit Wirksamwerden der Kündigung oder Ablauf der Vertragslaufzeit gelten ergänzend die folgenden Offboarding-Regelungen:

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Materialien, Zugänge (z. B. zu CRM-, E-Mail- oder LinkedIn-Konten) sowie Freigaben zur Verfügung.

(2) Verzögerungen, die durch nicht rechtzeitige Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers; vereinbarte Fristen und Leistungszeiträume verlängern sich entsprechend.

(3) Der Auftraggeber ist für die inhaltliche Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen (u. a. Produktangaben, Zielgruppendefinitionen, Kontaktlisten) verantwortlich.

§ 6 Zulässigkeit der Kontaktaufnahme, Compliance

(1) Cold-Outreach-Maßnahmen (E-Mail, Telefon, LinkedIn) im B2B-Bereich unterliegen rechtlichen Anforderungen, insbesondere aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Auftragnehmer führt Kampagnen nach bestem Wissen im Einklang mit den zum Zeitpunkt der Durchführung geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen für B2B-Kaltakquise durch.

(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass die von ihm bereitgestellten Ziel- bzw. Kontaktlisten sowie Angaben zu Produkten und Leistungen zutreffend sind und er zur Beauftragung entsprechender Outreach-Maßnahmen berechtigt ist. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei – einschließlich wettbewerbs- oder datenschutzrechtlicher Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen sowie der hierdurch entstehenden Kosten (u. a. Abmahn-, Anwalts- und Gerichtskosten) –, soweit diese auf unrichtigen oder unberechtigt bereitgestellten Daten, Zielgruppenauswahlen oder auf vom Auftraggeber freigegebenen bzw. vorgegebenen Inhalten beruhen. Die Freistellung umfasst auch Fälle, in denen der Auftraggeber die Kampagneninhalte, Zielgruppen oder Textentwürfe vor Versand ausdrücklich oder stillschweigend freigegeben hat.

(3) Die Freistellung nach Abs. 2 gilt nicht, soweit die Rechtsverletzung auf einem eigenständigen, vom Auftraggeber nicht veranlassten oder freigegebenen Fehler des Auftragnehmers beruht (z. B. Versand an nicht freigegebene Listen, eigenmächtige inhaltliche Änderungen) oder auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.

(4) Widerspricht ein kontaktiertes Unternehmen bzw. eine kontaktierte Person der weiteren Kontaktaufnahme, wird dies durch den Auftragnehmer dokumentiert und beachtet.

(5) Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne der DSGVO sowie ggf. der Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) richten sich nach gesondertem Datenschutzdokument bzw. dem jeweiligen Angebot. Auf Wunsch des Auftraggebers kann eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen werden.

(6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, E-Mail-Kampagnen nach den folgenden formalen Mindestanforderungen durchzuführen, um die Rechtskonformität im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen:

(7) Personalisierung und Relevanz: Jede E-Mail-Sequenz bezieht sich auf den konkreten Geschäftskontext des Empfängers und stellt einen sachlichen Bezug zwischen dem beworbenen Angebot und der beruflichen Tätigkeit des Empfängers her. Eine Massenbeschickung ohne individuellen Bezug findet nicht statt.

(8) Opt-out-Verwaltung: Opt-out-Erklärungen werden unverzüglich in einer Suppression List („Blocklist“) erfasst und bei künftigen Kampagnen berücksichtigt.

§ 7 Gewährleistung und Haftung

(1) Soweit die Leistung des Auftragnehmers als Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) geschuldet ist, übernimmt der Auftragnehmer keine Garantie für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Dies gilt nicht, soweit im Angebot ausdrücklich eine leistungsbezogene, erfolgsabhängige Vergütung für konkret definierte Ergebnisse (z. B. „pro qualifiziertem Termin“) vereinbart wurde; insoweit schuldet der Auftragnehmer die vertraglich definierten Ergebnisse im vereinbarten Umfang.

(2) Insbesondere übernimmt der Auftragnehmer, soweit im Angebot nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, keine Garantie für: das Zustandekommen einer bestimmten Anzahl von Terminen, die Erzielung eines bestimmten Umsatzes, das Erreichen einer bestimmten Antwortquote (Response Rate) sowie das Erreichen einer bestimmten Abschlussquote (Conversion Rate). Kennzahlen, die im Rahmen der Zusammenarbeit genannt oder prognostiziert werden (z. B. Erfahrungswerte aus vergleichbaren Kampagnen), stellen unverbindliche Richtwerte dar und keine zugesicherte Eigenschaft im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB.

(3) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes und bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(4) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf den Wert der vereinbarten Setup-Gebühr bzw. der ersten fälligen Vergütungsrate begrenzt, soweit im jeweiligen Angebot nicht abweichend geregelt.

(5) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Datenverlust ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

(6) Die Haftungsbeschränkungen der Abs. 4 und 5 gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB sowie für Ansprüche nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), soweit diese gesetzlich zwingend sind und einer vertraglichen Beschränkung nicht zugänglich sind.

(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Auftragnehmers.

(8) Für Kosten und Schäden aus wettbewerbs- oder datenschutzrechtlichen Abmahnungen im Zusammenhang mit E-Mail- oder anderen Outreach-Kampagnen gilt vorrangig die Freistellungsregelung in § 6 Abs. 2 und 3. Im Innenverhältnis zum Auftraggeber haftet der Auftragnehmer für solche Abmahnungen nicht, soweit sie auf den vom Auftraggeber bereitgestellten oder freigegebenen Daten, Zielgruppen oder Inhalten beruhen. Eine Freizeichnung von der Haftung gegenüber abgemahnten Dritten selbst ist hiervon nicht umfasst und rechtlich nicht möglich.

§ 8 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei (insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Kontaktdaten, Kampagnendaten und -ergebnisse) vertraulich zu behandeln und nicht ohne vorherige Zustimmung an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dies ist zur Vertragserfüllung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben.

(2) Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

§ 9 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

(1) Sofern nicht abweichend im Angebot geregelt, erhält der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den für ihn individuell erstellten Arbeitsergebnissen (z. B. Kampagnentexte, Skripte), soweit diese urheberrechtlich geschützt sind.

(2) Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, allgemeine Methoden, Vorlagen, Prozesse und Erfahrungswerte, die keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers enthalten, auch für andere Kunden zu verwenden.

§ 10 Referenznennung und Testimonial

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenz (Name/Logo) in eigenen Marketingmaterialien zu nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht schriftlich widerspricht.

(2) Der Auftraggeber erklärt sich bereit, nach spätestens 60 Tagen aktiver Zusammenarbeit ein schriftliches Testimonial sowie ein kurzes Video-Testimonial (ca. 1–2 Minuten, remote) bereitzustellen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Referenzen für Marketing- und Vertriebszwecke zu nutzen. Über den finalen Inhalt der Veröffentlichung erfolgt vorab eine Abstimmung mit dem Auftraggeber.

§ 11 Abnahme bei technischen Leistungen

(1) Soweit der Auftragnehmer technische Leistungen erbringt (u. a. CRM-Einrichtung, Automatisierungen, technische Setups, Dashboards), zeigt er die Fertigstellung der jeweiligen Leistung dem Auftraggeber in Textform an.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige zu prüfen und etwaige Mängel konkret und in Textform zu rügen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mängelrüge, gilt die Leistung als abgenommen. Auf diese Rechtsfolge weist der Auftragnehmer in der Fertigstellungsanzeige gesondert hin.

(3) Nimmt der Auftraggeber die Leistung ganz oder teilweise produktiv in Nutzung, ohne fristgerecht Mängel zu rügen, gilt dies gleichfalls als Abnahme.

§ 12 Eingesetzte Tools und Kostentragung

(1) Der Auftragnehmer setzt zur Leistungserbringung insbesondere die Automatisierungsplattform n8n sowie weitere, im jeweiligen Angebot benannte Drittanbieter-Tools (z. B. CRM-, E-Mail-Versand- und Verifizierungssoftware) ein.

(2) Die Kosten für Lizenzen, Abonnements und Nutzungsgebühren dieser Drittanbieter-Tools trägt, soweit im Angebot nicht abweichend vereinbart, der Auftraggeber. Der Auftragnehmer weist die anfallenden Toolkosten transparent aus oder stellt sie dem Auftraggeber gesondert in Rechnung.

(3) Ändert ein Drittanbieter seine Preise oder Funktionen oder stellt er seinen Dienst ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, ein funktional gleichwertiges Alternativ-Tool einzusetzen. Dadurch entstehende Mehrkosten teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber vorab in Textform mit.

§ 13 Werbebudget für Meta Ads und LinkedIn Ads

(1) Sofern der Auftragnehmer im Rahmen der Zusammenarbeit Werbeanzeigen auf Meta (Facebook/Instagram) und/oder LinkedIn schaltet, trägt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Werbeausgaben (Ad-Budget) vollständig und gesondert von der Vergütung des Auftragnehmers nach § 3.

(2) Das Werbebudget wird, soweit im Angebot nicht abweichend vereinbart, direkt über ein Werbekonto und Zahlungsmittel des Auftraggebers abgerechnet. Erfolgt die Abrechnung ausnahmsweise über ein Werbekonto des Auftragnehmers, stellt dieser die verauslagten Werbekosten dem Auftraggeber gesondert und ohne Aufschlag in Rechnung; der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, in Vorleistung zu treten.

(3) Für Werbeausgaben, die aufgrund fehlender oder verspäteter Zahlungsfreigabe, unzureichender Deckung des Werbekontos oder ähnlicher, vom Auftraggeber zu vertretender Umstände nicht wie geplant verausgabt werden können, haftet der Auftragnehmer nicht.

§ 14 Meta-Ads-Kampagnen

(1) Leistungsinhalt: Die Leistung „Meta-Ads-Kampagne“ umfasst, soweit im Angebot vereinbart:

(2) Nicht umfasste Leistungen: Nicht umfasst sind insbesondere die Erstellung von Grafik-, Bild- oder Videomaterial (Creatives), die Erstellung oder Optimierung von Landingpages sowie die Erstellung strategischer Marktanalysen. Diese Leistungen können gesondert beauftragt werden.

(3) Werbekonto und Werbebudget: Das Werbekonto wird auf den Auftraggeber angelegt und verbleibt in dessen Eigentum; der Auftragnehmer erhält lediglich eine Werbetreibenden-Rolle mit den zur Leistungserbringung erforderlichen Rechten. Das Werbebudget wird vom Auftraggeber unmittelbar über eine eigene, im Werbekonto hinterlegte Zahlungsmethode an Meta entrichtet und ist nicht Bestandteil der Vergütung des Auftragnehmers. Das monatliche Mindestwerbebudget wird im Hauptvertrag festgelegt.

(4) Freigabepflicht: Sämtliche Anzeigeninhalte (Text, ggf. Creatives, Zielgruppen, Budget) werden dem Auftraggeber vor Live-Schaltung zur Freigabe vorgelegt (in Textform, z. B. E-Mail, Slack oder vergleichbares Tool, ausreichend). Der Auftraggeber ist für die inhaltliche und rechtliche Zulässigkeit der beworbenen Produkte, Leistungen und Aussagen (u. a. nach UWG, Preisangabenverordnung, ggf. Heilmittelwerbegesetz) allein verantwortlich; § 6 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Haftungsausschluss Plattformrisiko: Meta entscheidet eigenständig und ausschließlich nach eigenen Richtlinien über Freigabe, Ablehnung, Einschränkung oder Sperrung von Anzeigen und Werbekonten. Der Auftragnehmer hat hierauf keinen Einfluss und übernimmt keine Gewähr für die Freigabe, Auslieferung oder ein bestimmtes Werbeergebnis (u. a. Reichweite, Klicks, Leads, ROAS). Die Leistung des Auftragnehmers beschränkt sich auf eine sorgfältige Konzeption, Einrichtung und Betreuung der Kampagne (Bemühensschuld, keine Erfolgsschuld); es gelten ergänzend die Haftungsregelungen gemäß § 7.

(6) Datenschutz: Beim Einsatz von Meta Pixel und/oder Conversions API entsteht regelmäßig eine gemeinsame datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit mit Meta Platforms Ireland Ltd. im Sinne des Art. 26 DSGVO. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf seiner Website ein wirksames Einwilligungsmanagement (Consent-Banner) für das Tracking einzurichten und seine Datenschutzerklärung entsprechend anzupassen. Der Auftragnehmer weist hierauf hin, übernimmt jedoch keine rechtliche Prüfung der Umsetzung.

(7) Mindestlaufzeit: Meta-Ads-Kampagnen benötigen eine algorithmische Lernphase von in der Regel 1–2 Wochen; eine belastbare Aussage zur Performance ist regelmäßig erst nach dieser Zeit möglich. Sofern nicht abweichend im Hauptvertrag geregelt, gilt für die Leistung „Meta-Ads-Kampagne“ eine Mindestlaufzeit von 3 Monaten ab Live-Schaltung.

§ 15 E-Mail-Zustellbarkeit und Domain-/Kontoreputation

Der Auftragnehmer haftet nicht für Einschränkungen der Zustellbarkeit von E-Mails (u. a. Einordnung als Spam), für Sperrungen, Rate-Limits oder Reputationsverluste von Versanddomains, E-Mail-Konten oder IP-Adressen, soweit diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Auftragnehmer verursacht wurden. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass technische Zustellprobleme bei E-Mail-Kampagnen ein branchenübliches Restrisiko darstellen, das auch bei fachgerechter Kampagnenführung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.

§ 16 Höhere Gewalt

(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, soweit diese auf Umständen höherer Gewalt beruht, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar waren (u. a. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streik, großflächige Internet- oder Stromausfälle sowie Ausfälle zentraler Drittanbieter-Infrastruktur).

(2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer des Ereignisses höherer Gewalt. Die Erfüllung der betroffenen Pflichten verschiebt sich um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

(3) Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als 30 Tage an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen in Textform zu kündigen.

§ 17 Änderung dieser AGB

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit die Änderung lediglich unwesentliche Bestimmungen betrifft, insbesondere redaktionelle Anpassungen, Anpassungen an geänderte Rechtslage oder Rechtsprechung sowie Anpassungen, die den Auftraggeber nicht schlechter stellen.

(2) Änderungen der Hauptleistungspflichten (§ 2), der Vergütung (§ 3) sowie der Laufzeit- und Kündigungsregelungen (§ 4) sind von Abs. 1 ausgenommen und bedürfen stets der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.

(3) Über Änderungen nach Abs. 1 wird der Auftraggeber mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten in Textform informiert. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, gelten die geänderten Bestimmungen als angenommen; auf diese Rechtsfolge wird der Auftraggeber in der Änderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht des Auftraggebers zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(4) Wesentliche Änderungen im Sinne von Abs. 2 werden erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers wirksam; eine Zustimmungsfiktion durch Schweigen findet insoweit nicht statt.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des Auftragnehmers in Karlsruhe. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

(3) Der jeweilige Vertrag (bestehend aus Angebot und diesen AGB) enthält alle Vereinbarungen der Parteien zum betreffenden Leistungsgegenstand und ersetzt alle vorangegangenen mündlichen oder schriftlichen Absprachen hierzu, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sowie der jeweiligen Angebote bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Textformerfordernisses.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.